g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der in Rechnung gestellte Aufwand um 10 Stunden zu kürzen ist. Bei dem von der Gemeinde verrechneten und als angemessen erachteten Stundenansatz von Fr. 110.50 führt dies zu einer Reduktion der Gebühren um Fr. 1'105.--. auf Fr. 4'825.--. Aufgrund der Komplexität der Vorgeschichte und des daraus entstandenen Aufwandes ist diese Gebühr auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag der Gemeinde auf Einvernahme des Bauverwalters als Zeuge wird daher abgewiesen. 4. Kosten