Stellungnahme der Gemeinde Langenthal vom 31. August 2017 14Urschrift Nr. 5695 vom 6. März 2015, Beilage 2 zur Stellungnahme der Gemeinde Langenthal vom 31. August 2017 15 Vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 RA Nr. 110/2017/79 8 etwa dem Aufwand entsprechen, der der Baubewilligungsbehörde entstanden wäre, wenn das Verfahren von der ursprünglich befassten Bauinspektorin zu Ende geführt worden wäre.