f) Im laufenden Verfahren kam es zu einem Personenwechsel und der neu mit dem Verfahren betraute Bauinspektor musste sich in die Akten einlesen. Der dadurch angefallene Aufwand resultiert aus verwaltungsinternen Gründen. Er wurde nicht von den Beschwerdeführenden verursacht. Die entsprechenden Amtshandlungen können deshalb den Beschwerdeführenden nicht als Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Die Gemeinde verfügt zwar über keine minutengenaue Aufstellung, welche Arbeiten wie viel Aufwand auslösten, geht jedoch auch davon aus, dass der Personalwechsel zu mehr Aufwand geführt hat.