Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinde die eingereichten Berechnungen der Bruttogeschossfläche und Ausnützungsziffer, der Kinderspielplatz- und Aufenthaltsbereichsfläche sowie der zulässigen Anzahl Parkplätze im Einzelnen überprüfen musste und die Berechnungen der Beschwerdeführenden nicht einfach übernehmen durfte. Aufwand entstand der Gemeinde vorliegend auch durch die Behandlung der Einsprache, welche aufgrund der erfolgten Abparzellierung erhoben worden war. Um darauf nicht eintreten zu können, musste sie zuvor geprüft werden. Dass dies eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, zeigt auch die Länge der diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.15