Sie hätten nur eine, nicht zwei Projektänderungen beantragt. Die erste Projektänderung sei Mitte 2015 von den neuen Eigentümern des im Jahr 2015 abparzellierten Teils der Parzelle Nr. H.________ gestellt worden und betreffe sie nicht. Die Behörden hätten sich daher bereits Mitte 2015 mit den neuen Dienstbarkeiten auseinandersetzen müssen. Die Anzahl der vorhandenen und zukünftigen Parkplätze habe nichts mit der Abparzellierung und der Projektänderung zu tun. Die Bruttogeschossfläche habe sich durch die Veränderung der Grösse der Wohnungen minim geändert und sei durch sie ausgewiesen worden. Dasselbe gelte für die Parkplätze und Aufenthaltsflächen.