Eine minutengenaue Aufstellung, welche Arbeiten wie viel Aufwand auslösten, könne nicht eingereicht werden, da im vorliegenden Verfahren die anfallenden Arbeiten nicht laufend erfasst worden seien. Es gebe keinen Grund daran zu zweifeln, dass der vom Bauinspektor erfasste Aufwand den tatsächlich erbrachten Leistungen entspreche. RA Nr. 110/2017/79 6