b) Die hier umstrittene Position von 39 Stunden wurde als "koordinierte materielle Prüfung" gemäss Ziff. 4.2.1.2 GebV nach Aufwand verrechnet. Gemäss GebV umfasst diese etwa die formelle und materielle Prüfung, das Verfahrensprogramm, die Vorbereitung des Publikationstexts und das Durchführen einer Einspracheverhandlung. Massgebend für die Höhe einer nach Aufwand berechneten Gebühr sind der Verwaltungsaufwand und die erfasste Zeit für eine bestimmte Leistung (Art. 9 Abs. 1 GebR).