Unter der Position "detaillierte Prüfung und Behandlung des Baugesuchs" wurde den Beschwerdeführenden ein zeitlicher Aufwand von 39 Stunden in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführenden bemängeln daher vermutlich nur diese Position, nicht aber die übrigen nach Aufwand berechneten Rechnungspositionen "Entgegennahme und generelle Prüfung des Baugesuches" (0.5 h à Fr. 110.50) sowie die Ausfertigung der Baubewilligung (8 h à Fr. 110.50). Diese Aufwandpositionen erscheinen auch als angemessen. Eine eingehende Prüfung dieser zwei Positionen erübrigt sich daher. 8 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 57 Rz. 23 9 BGE 126 I 180 E. 3a/bb