Tätigkeiten (Art. 10 GebR). In Ziff. 4.2.1 der Gebührenverordnung werden die gebührenpflichtigen Tatbestände im Baubewilligungsverfahren aufgezählt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung in erster Linie der Zeitaufwand; teilweise ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine Gebühr gemäss Rechnung vorgesehen.