b) Die Gemeinde Langenthal hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement6 (nachfolgend GebR) als auch eine Gebührenverordnung7 (nachfolgend GebV) erlassen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 9 und Art. 10 GebR). Mit der Gebühr nach Aufwand werden die direkten Personalkosten sowie der Infrastrukturaufwand abgegolten (Art. 9 Abs. 2 GebR). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und der erfassten Zeit für eine bestimmte Leistung (Art. 9 Abs. 1 GebR). Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte