3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte es zudem fest, dass die Beschwerde im Namen der A.________ eingereicht, jedoch nicht von allen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft unterzeichnet worden sei und setzte eine kurze Frist zur Einreichung der korrekt unterzeichneten Beschwerde fest. Diese wurde fristgerecht eingereicht. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 beantragt die Gemeinde Langenthal, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom 18. September 2017.