Hierfür ist die Beschwerdeführerin allenfalls angehalten, die kantonale Denkmalpflege und die Gemeindebehörden rechtzeitig einzubeziehen. So kann auch dem Wunsch nach einer gemeinsamen Lösungsfindung entsprochen werden. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2017 wird nicht eingetreten.