b) Die Beschwerdeführerin liess im Schreiben vom 11. August 2017 erkennen, dass sie auch eine andere als die projektierte Lösung in Betracht ziehe, beispielsweise eine Leuchtreklame an einem anderen Standort, etwa im Blumenbeet oder auf einer Parkplatztafel. Die Abschreibung des Verfahrens hat nicht zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin abschliessend verwehrt ist, eine Leuchtreklame zu erstellen. Es steht ihr nach wie vor offen, ein neues Baugesuch einzureichen, welches den Anforderungen der Denkmalpflege entspricht. Hierfür ist die Beschwerdeführerin allenfalls angehalten, die kantonale Denkmalpflege und die Gemeindebehörden rechtzeitig einzubeziehen.