Nachdem die verlängerte Frist erneut ohne Eingabe der Beschwerdeführerin verstrich, schrieb die Gemeinde das Bewilligungsverfahren am 13. Juni 2017 ab. Die Beschwerdeführerin liess sich insgesamt über ein Jahr nicht vernehmen und hat sich insbesondere nicht zur angekündigten Abschreibung des Baugesuchverfahrens geäussert. Die Annahme der Gemeinde, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse mehr an einem Entscheid, ist deshalb nicht zu beanstanden. RA Nr. 110/2017/77 6