a) Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden: Ein Verfahren kann nach Art. 39 VRPG als erledigt abgeschrieben werden, wenn das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt. Vorliegend hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin erstmals am 10. Dezember 2015 einen negativen Bauentscheid in Aussicht gestellt und um schriftliche Stellungnahme bis zum 18. Januar 2016 gebeten. Die Beschwerdeführerin hat nicht reagiert.