Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Gemeinde eingereicht wurde (14. Juli 2017) und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist (27. Juli 2017), konnte die Beschwerde nicht rechtzeitig zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2017 wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist deshalb nicht geeignet, die Beschwerdeschrift zu verbessern und Formfehler zu beheben.