Im bei der Gemeinde am 14. Juli 2017 eingegangenen Schreiben teilt die Beschwerdeführerin einzig mit, dass sie das Baubewilligungsgesuch weiterführen möchte und eine Zusammenkunft mit allen Fachstellen vorschlage, um eine Lösung zu finden. Das Schreiben enthält weder einen klar formulierten Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin hat sich in keiner Art und Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Es ist nicht zu erkennen, was an der angefochtenen Verfügung inhaltlich beanstandet wird. Das Schreiben erfüllt die Mindestanforderungen an die Form deshalb nicht.