d) Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.6 Die Beschwerde hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.7