c) Eine Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 zugestellt.5 Die Beschwerdefrist lief daher bis am 14. Juli 2017. Die Beschwerde wurde in den Briefkasten der Gemeinde Herzogenbuchsee eingeworfen und ging bei der Gemeinde gemäss Eingangsstempel am 14. Juli 2017 ein. Damit ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 67 VRPG) gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG eingehalten.