b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch die Abschreibung ihres Baugesuchs beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Da sie das Baubewilligungsgesuch weiterführen möchte, besitzt sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie ist daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG).