Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2017 auf den Rückzug der Beschwerde und äusserte den Wunsch, sich mit der Bauabteilung und der kantonalen Denkmalpflege zusammenzusetzten, damit eine Lösung gefunden werden könne. Zudem teilte sie mit, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls Betriebe mit Leuchtreklame befänden und dass ihre Existenz ohne Leuchtreklame bedroht sei. Ausserdem habe es gegen das Baugesuch keine Einsprachen gegeben. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen