Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, weshalb sie aufgrund einer summarischen Prüfung den Formvorschriften nicht entspreche und wohl nicht darauf eingetreten werden könne. Ausserdem dürfte die Beschwerdefrist abgelaufen sein, so dass die Beschwerdeschrift nicht mehr verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt bis zum 11. August 2017 die Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen ob sie an der Beschwerde festhalte oder sie zurückziehe. Mit Eingabe vom 7. August 2017 teilte die Gemeinde mit, sie halte an der Abschreibungsverfügung vom 13. Juni 2017 fest.