2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin ein als Einsprache bezeichnetes Schreiben bei der Gemeinde ein. Darin bekundet sie die Absicht, das Baugesuch weiterzuführen und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 13. Juni 2017. Das undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 14. Juli 2017 bei der Gemeinde ein, wurde am 26. Juli 2017 zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weitergeleitet und ging dort am 27. Juli 2017 ein. Das Schreiben wurde von der BVE als Beschwerde entgegengenommen.