In der Folge stellte die Gemeinde den Bauabschlag in Aussicht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. Januar 2016. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, hielt die Gemeinde mit Schreiben vom 20. Februar 2017 fest, sie gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse mehr am Baugesuch. Die Gemeinde beabsichtige daher, das Verfahren abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2017. Telefonisch beantragte sie die Erstreckung dieser Frist bis zum 3. April 2017, reichte dann aber keine Stellungnahme ein. In der Folge schrieb die Gemeinde das Baugesuch am 13. Juni 2017 ab.