Bei der vorläufigen Prüfung stellte die Gemeinde fest, dass das Baugesuch mangelhaft war. Deshalb wies sie es mit Schreiben vom 20. Juli 2015 zur Verbesserung zurück und bat um Beseitigung der Mängel bis zum 10. August 2015. Nachdem die Beschwerdeführerin innert dieser Frist nichts einreichte, gab ihr die Gemeinde am 28. September 2015 erneut Gelegenheit zur Verbesserung bis zum 30. Oktober 2015 mit dem Hinweis, bei Nichteinreichung gelte das Baugesuch als zurückgezogen. Am RA Nr. 110/2017/77 2