1. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juli 2015 bei der Gemeinde Herzogenbuchsee ein Baugesuch ein für das Anbringen einer Leuchtreklame an dem auf der Parzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. B.________ stehenden Gebäude. Die Parzelle liegt in der "Kernzone K" und befindet sich im Ortsbildschutzgebiet. Das betroffene Gebäude ist im Bauinventar der Gemeinde Herzogenbuchsee als erhaltenswertes K-Objekt verzeichnet.