ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/77 Bern, 8. September 2017 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, Bauabteilung, Bernstrasse 2, Postfach 208, 3360 Herzogenbuchsee betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde Herzogenbuchsee vom 13. Juni 2017 (Baugesuch Nr. 0979/2015-040; Leuchtreklame) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juli 2015 bei der Gemeinde Herzogenbuchsee ein Baugesuch ein für das Anbringen einer Leuchtreklame an dem auf der Parzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. B.________ stehenden Gebäude. Die Parzelle liegt in der "Kernzone K" und befindet sich im Ortsbildschutzgebiet. Das betroffene Gebäude ist im Bauinventar der Gemeinde Herzogenbuchsee als erhaltenswertes K-Objekt verzeichnet. Bei der vorläufigen Prüfung stellte die Gemeinde fest, dass das Baugesuch mangelhaft war. Deshalb wies sie es mit Schreiben vom 20. Juli 2015 zur Verbesserung zurück und bat um Beseitigung der Mängel bis zum 10. August 2015. Nachdem die Beschwerdeführerin innert dieser Frist nichts einreichte, gab ihr die Gemeinde am 28. September 2015 erneut Gelegenheit zur Verbesserung bis zum 30. Oktober 2015 mit dem Hinweis, bei Nichteinreichung gelte das Baugesuch als zurückgezogen. Am RA Nr. 110/2017/77 2 1. Oktober 2015 ging das verbesserte Baugesuch bei der Gemeinde ein, worauf diese das Verfahrensprogramm eröffnete und die notwendigen Amts- und Fachberichte einholte. Die kantonale Denkmalpflege beantragte in ihrem Fachbericht vom 3. November 2015, das Vorhaben sei nicht zu bewilligen. Dies weil die vorgesehene Leuchtreklame dem Ziel der Erhaltung der äusseren Erscheinung nicht gerecht werde und für das Ortsbild nicht zuträglich sei. Ausserdem sei bei zusätzlicher Montierung von Reklamen ein sensibles Werbekonzept für das ganze Haus vorzulegen, welches Rücksicht auf die Fassadengestaltung nehme.1 In der Folge stellte die Gemeinde den Bauabschlag in Aussicht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. Januar 2016. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, hielt die Gemeinde mit Schreiben vom 20. Februar 2017 fest, sie gehe davon aus, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse mehr am Baugesuch. Die Gemeinde beabsichtige daher, das Verfahren abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2017. Telefonisch beantragte sie die Erstreckung dieser Frist bis zum 3. April 2017, reichte dann aber keine Stellungnahme ein. In der Folge schrieb die Gemeinde das Baugesuch am 13. Juni 2017 ab. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin ein als Einsprache bezeichnetes Schreiben bei der Gemeinde ein. Darin bekundet sie die Absicht, das Baugesuch weiterzuführen und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 13. Juni 2017. Das undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 14. Juli 2017 bei der Gemeinde ein, wurde am 26. Juli 2017 zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weitergeleitet und ging dort am 27. Juli 2017 ein. Das Schreiben wurde von der BVE als Beschwerde entgegengenommen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten der Gemeinde. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 teilte es mit, dass die 1 Vgl. Fachbericht Denkmalpflege vom 3. November 2015, Vorakten Herzogenbuchsee pag. 24 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/77 3 Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, weshalb sie aufgrund einer summarischen Prüfung den Formvorschriften nicht entspreche und wohl nicht darauf eingetreten werden könne. Ausserdem dürfte die Beschwerdefrist abgelaufen sein, so dass die Beschwerdeschrift nicht mehr verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt bis zum 11. August 2017 die Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen ob sie an der Beschwerde festhalte oder sie zurückziehe. Mit Eingabe vom 7. August 2017 teilte die Gemeinde mit, sie halte an der Abschreibungsverfügung vom 13. Juni 2017 fest. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2017 auf den Rückzug der Beschwerde und äusserte den Wunsch, sich mit der Bauabteilung und der kantonalen Denkmalpflege zusammenzusetzten, damit eine Lösung gefunden werden könne. Zudem teilte sie mit, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls Betriebe mit Leuchtreklame befänden und dass ihre Existenz ohne Leuchtreklame bedroht sei. Ausserdem habe es gegen das Baugesuch keine Einsprachen gegeben. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Abschreibungsverfügung, die in einem Baubewilligungsverfahren ergangen ist. Dagegen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG3). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2017/77 4 b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch die Abschreibung ihres Baugesuchs beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Da sie das Baubewilligungsgesuch weiterführen möchte, besitzt sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie ist daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). c) Eine Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 zugestellt.5 Die Beschwerdefrist lief daher bis am 14. Juli 2017. Die Beschwerde wurde in den Briefkasten der Gemeinde Herzogenbuchsee eingeworfen und ging bei der Gemeinde gemäss Eingangsstempel am 14. Juli 2017 ein. Damit ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 67 VRPG) gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG eingehalten. d) Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.6 Die Beschwerde hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.7 Im bei der Gemeinde am 14. Juli 2017 eingegangenen Schreiben teilt die Beschwerdeführerin einzig mit, dass sie das Baubewilligungsgesuch weiterführen möchte und eine Zusammenkunft mit allen Fachstellen vorschlage, um eine Lösung zu finden. Das Schreiben enthält weder einen klar formulierten Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin hat sich in keiner Art und Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Es ist nicht zu erkennen, was an der angefochtenen Verfügung inhaltlich beanstandet wird. Das Schreiben erfüllt die Mindestanforderungen an die Form deshalb nicht. 5 Vgl. Kopie der Sendeverfolgung 98.34.1413360.05000968 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; BGE 131 II 470 E. 1.3 RA Nr. 110/2017/77 5 Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Gemeinde eingereicht wurde (14. Juli 2017) und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist (27. Juli 2017), konnte die Beschwerde nicht rechtzeitig zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2017 wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist deshalb nicht geeignet, die Beschwerdeschrift zu verbessern und Formfehler zu beheben. Da die Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Abschreibung a) Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden: Ein Verfahren kann nach Art. 39 VRPG als erledigt abgeschrieben werden, wenn das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt. Vorliegend hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin erstmals am 10. Dezember 2015 einen negativen Bauentscheid in Aussicht gestellt und um schriftliche Stellungnahme bis zum 18. Januar 2016 gebeten. Die Beschwerdeführerin hat nicht reagiert. Fast ein Jahr später, am 16. Dezember 2016, hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die kantonale Denkmalpflege beantragt habe, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Schliesslich stellte die Gemeinde am 20. Februar 2017 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht und gab die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2017. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin eine Fristverlängerung bis zum 3. April 2017. Nachdem die verlängerte Frist erneut ohne Eingabe der Beschwerdeführerin verstrich, schrieb die Gemeinde das Bewilligungsverfahren am 13. Juni 2017 ab. Die Beschwerdeführerin liess sich insgesamt über ein Jahr nicht vernehmen und hat sich insbesondere nicht zur angekündigten Abschreibung des Baugesuchverfahrens geäussert. Die Annahme der Gemeinde, die Beschwerdeführerin habe kein Interesse mehr an einem Entscheid, ist deshalb nicht zu beanstanden. RA Nr. 110/2017/77 6 b) Die Beschwerdeführerin liess im Schreiben vom 11. August 2017 erkennen, dass sie auch eine andere als die projektierte Lösung in Betracht ziehe, beispielsweise eine Leuchtreklame an einem anderen Standort, etwa im Blumenbeet oder auf einer Parkplatztafel. Die Abschreibung des Verfahrens hat nicht zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin abschliessend verwehrt ist, eine Leuchtreklame zu erstellen. Es steht ihr nach wie vor offen, ein neues Baugesuch einzureichen, welches den Anforderungen der Denkmalpflege entspricht. Hierfür ist die Beschwerdeführerin allenfalls angehalten, die kantonale Denkmalpflege und die Gemeindebehörden rechtzeitig einzubeziehen. So kann auch dem Wunsch nach einer gemeinsamen Lösungsfindung entsprochen werden. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/77 7 IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, Bauabteilung, A-Post - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin