a) Das umstrittene Bauvorhaben erweist sich zusammenfassend als relativ standortgebunden und widerspricht keinen überwiegenden Interessen. Das AGR hat dem Vorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).