a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der Landeigentümer das grundsätzlich landwirtschaftlich zu nutzende Land nicht zu den für Landwirtschaftsflächen geltenden Preisen zur Verfügung stellt, sondern zu wesentlich besseren. Der entsprechende Pachtvertrag sei vorzulegen. Es sei fraglich, ob dieser überhaupt bewilligungsfähig sei, erfülle doch die Beschwerdegegnerin die Bedingungen des BGBB14 nicht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auch bei bloss vorübergehender Nutzung sei zu prüfen, ob durch die temporäre Umnutzung nicht ein Mehrwert geschaffen werde und dieser Mehrwert abzuschöpfen wäre.