Diese Fälle sind nicht vergleichbar mit dem hier umstrittenen Bauvorhaben, weshalb sich daraus nichts für die vorliegende Beurteilung ableiten lässt. So befindet sich der Standort des einst geplanten K.________-Provisoriums auf dem S.________areal im T.________ nicht in der Landwirtschaftszone, sondern auf einer Freifläche A für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse, so dass unterschiedliche Kriterien für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens zur Anwendung gelangten. Zudem sind die Fälle auch nicht vergleichbar, da sich das K.________ im T.________-Quartier in städtischem Gebiet befindet, wo es genügend andere Versorgungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe gibt.