Der Flächenbedarf für das Bauvorhaben ist ausreichend begründet und die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass das Verkaufsprovisorium insgesamt nicht grösser ist als zwingend nötig. Damit wird auch deutlich, dass Alternativen wie etwa ein Verkaufswagen – wie dies der Beschwerdeführer ins Spiel bringt – den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht genügen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.