d) Die BVE sieht keinen Grund, diese Ausführungen und den minimalen Flächenbedarf für die Sicherstellung der Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin legt im Argumentarium Flächenbedarf schlüssig dar, dass die ersuchten Flächen dem Minimum entsprechen, welches für die Sicherstellung der Grundversorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs für die Bewohnerinnen und Bewohner von H.________ benötigt wird. Auch ist nachvollziehbar, dass es für die Bevölkerung von H.________ – insbesondere die ältere Generation in der Überbauung G.__