a) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann schliesslich nur erteilt werden, wenn als erwiesen gelten kann, dass die beantragte Grösse des Verkaufsprovisoriums für RA Nr. 110/2017/76 15 die Erbringung der Dienstleistungen nötig ist bzw. das Vorhaben nicht grösser ist als zwingend nötig. Der Flächenbedarf muss mit anderen Worten begründet sein. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die von der Beschwerdegegnerin beantragte Fläche werde kommentarlos hingenommen. Für eine vorübergehende Nutzung könne das Angebot und damit der Flächenbedarf massiv reduziert werden.