b RPG) ist ein wichtiger Planungsgrundsatz. Dass mit dem gewählten Standort – im Unterschied zu den weiteren Standorten, vorab denjenigen auf der Ostseite der Kantonsstrasse – Zusatzverkehr verhindert werden kann, stellt daher ebenfalls ein öffentliches Interesse dar. c) Damit zeigt sich, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und entsprechend auch die Voraussetzung von Art. 24 Bst. b RPG erfüllt ist. 6. Art. 24 RPG, Flächenbedarf