Auch überwiegende private Interessen, welche gegen das Vorhaben sprechen würden, sind nicht erkennbar. Inwiefern die Gemeinde mit der Bewilligung des Verkaufsprovisoriums der Beschwerdegegnerin gegen die Wirtschaftsfreiheit oder das Gebot der Gleichbehandlung verstossen haben soll, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, zumal kein anderer Gewerbetreibender ein vergleichbares Baugesuch (weder für das Provisorium noch für den Neubau eines Einkaufszentrums) eingereicht hat.