a) Die nach Art. 24 Bst. b RPG vorzunehmende, umfassende Interessenabwägung lässt sich von der Frage der Standortgebundenheit nicht klar trennen bzw. überschneidet sich – wie ausgeführt (E. 3c) – mit der dort vorzunehmenden Standortevaluation. Es wurde bereits dargelegt, dass sich das ausgewählte Grundstück aufgrund der Lage, der Erschliessungssituation und der Platzverhältnisse als der insgesamt beste Standort für die Erstellung des Verkaufsprovisoriums erweist (vgl. E. 4d/e). Das Provisorium an diesem Standort führt zu keinen zusätzlichen Immissionen.