_ ist aufgrund des Platzbedarfs, der Erschliessungsbzw. Zufahrtsituation, der Nähe zu den Wohnblöcken und des Verlustes an Grün- und Erholungsraum kaum machbar bzw. im Vergleich zum ausgewählten Standort deutlich nachteilhafter. Insgesamt kann als erwiesen gelten, dass sich der ausgewählte Standort im Vergleich zu den anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erweist. Die relative Standortgebundenheit wurde zu Recht bejaht. 5. Art. 24 RPG, Interessenabwägung