zum Versorgungsgebiet und der Bevölkerungsstruktur des Ortsteils H.________ (hoher Altersdurchschnitt, insbesondere in der Grossüberbauung G.________, vgl. auch E. 4c) zu Recht verworfen. Aus diesen Gründen war auch eine Ausweitung des bereits beachtlichen Beurteilungsperimeters – wie dies der Beschwerdeführer verlangt – nicht angebracht. Auch die geprüften Standorte östlich der Hauptstrasse (Standorte 2, 3, 4 und 5) erweisen sich im Vergleich zum ausgewählten Standort (Standort 6) als schlechter: So würde ein Ladenprovisorium an diesen Standorten zu Mehrverkehr auf der erst kürzlich sanierten, schon heute stark belasteten U.________strasse führen.