__ Uettligen [ca. 5 km entfernt] oder N.________ Bethlehem [ca. 2.5 km entfernt]) stellen zudem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Option dar, sind doch insbesondere die zahlreichen älteren Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung G.________, aber auch Personen ohne eigenes Auto, auf eine Einkaufsmöglichkeit in Fussdistanz angewiesen. Angesichts der Einwohnerzahl des Ortsteils H.________ und dem daraus resultierenden Bedarf an Gütern würde schliesslich auch das Aufstellen eines Verkaufswagens nicht ausreichen. Der Bedarf an einem Verkaufsprovisorium im Ortsteil H.________ wurde damit erbracht.