Standortgebundenheit genügt. Danach müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. b) Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Standortevaluation erachtet der Beschwerdeführer als ungenügend, ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch zweifelt er den grundsätzlichen Bedarf eines Verkaufsprovisoriums während dem Zeitraum der Schliessung des ordentlichen Einkaufszentrums an, da Ausweichmöglichkeiten bestünden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.