Dennoch lässt sich festhalten, dass das 1978 eröffnete Einkaufszentrum – wie dies das AGR in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 festhält – in die Jahre gekommen ist und nicht mehr dem heutigen Standard entspricht. Die Beschwerdegegnerin führt ebenfalls aus, das Gebäude entspreche den Anforderungen an ein Einkaufszentrum in konstruktiver, gebäudetechnischer, energetischer und konzeptioneller Hinsicht nicht mehr. Es ist insgesamt nachvollziehbar, dass bei einem fast vierzigjährigen Einkaufszentrum ein grösserer Anpassungsbedarf besteht und ein Umbau daher keine Option darstellt. 4. Art. 24 RPG, Standortevaluation