Ob der bestehende "E.________" unter Aufrechterhaltung des Betriebs auch hätte saniert werden können, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, muss hier nicht näher geprüft werden. Ob das bestehende Einkaufszentrum bloss umgebaut oder durch einen Neubau ersetzt wird, ist ein unternehmerischer Entscheid der Beschwerdegegnerin, welchen sie frei treffen durfte. Dennoch lässt sich festhalten, dass das 1978 eröffnete Einkaufszentrum – wie dies das AGR in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 festhält – in die Jahre gekommen ist und nicht mehr dem heutigen Standard entspricht.