d) Die grundsätzliche Notwendigkeit des umstrittenen Verkaufsprovisoriums ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin entschieden hat, den bestehenden "E.________" abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Die hierfür erarbeitete ÜO ZPP Nr. II "E.________" H.________ wurde vom AGR genehmigt und ist rechtskräftig; das Baubewilligungsverfahren für den Neubau ist noch hängig. Ob der bestehende "E.________" unter Aufrechterhaltung des Betriebs auch hätte saniert werden können, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, muss hier nicht näher geprüft werden.