Beschwerdegegnerin beantragte Grösse des Verkaufsprovisoriums sei sodann kommentarlos und ohne nähere Prüfung hingenommen worden. Für eine vorübergehende Nutzung könne das Angebot und damit der Flächenbedarf massiv reduziert werden. Schliesslich sei der Eingriff in die Landwirtschaftszone erheblich und die Ausnahmebewilligung könne einzig mit wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin begründet werden.