b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sei zu Unrecht erteilt worden. Er bezweifelt die grundsätzliche Notwendigkeit eines Verkaufsprovisoriums, da ein Abbruch des heutigen Einkaufsladens nicht zwingend sei und auch ein Umbau ausreichend gewesen wäre. Auch erachtet er es als zumutbar, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in der unmittelbaren Umgebung während der Bauzeit die Einkaufsmöglichkeiten in der weiteren Umgebung nutzen (etwa in Wohlen oder in Bern- Bethlehem). Weiter rügt er, die Standortevaluation sei ungenügend vorgenommen worden und hätte auf ein grösseres Einzugsgebiet ausgedehnt werden müssen. Die von der