Das AGR erteilte dem umstrittenen Bauvorhaben mit Verfügung vom 29. Mai 2017 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Als Auflage legte es u.a. fest, dass das Provisorium nach Eröffnung des Neubaus zurückzubauen ist und das Land längstens für fünf Jahre für die zonenfremde Nutzung beansprucht werden darf. RA Nr. 110/2017/76 7