d) Insgesamt lässt sich dem angefochtenen Entscheid der Gemeinde entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 24 RPG als erfüllt betrachtet hat. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, die Baubewilligung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Anforderungen an die Begründungspflicht wurden erfüllt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 3. Art. 24 RPG, Ausgangslage und Rechtliches