Eine kurze Zusammenfassung der im erwähnten Argumentarium enthaltenen Begründung des Flächenbedarfs im angefochtenen Entscheid wäre zwar wünschenswert gewesen. Allerdings liess sich aus dem Entscheid schliessen, dass die im Baugesuch ersuchte Fläche des Verkaufsprovisoriums aus Sicht der Entscheidbehörden für die Gewährleistung der Grundversorgung der Anwohnerschaft als notwendig eingestuft wird. Damit konnte der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz auch diesbezüglich sachgerecht anfechten. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Zustellung der Verfügung des AGR vom 29. Mai 2017 und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin