Hinsichtlich des Flächenbedarfs für das provisorische Verkaufsgebäude verweisen sowohl die Gemeinde im Entscheid als auch das AGR in der Verfügung auf das "Argumentarium Flächenbedarf" vom 12. Oktober 20168, in welchem der Bedarf an der ersuchten Fläche genügend nachgewiesen und begründet worden sei. Das AGR wies zudem darauf hin, dass der Flächenbedarf seit der ersten Voranfrage konkretisiert und optimiert worden sei. Eine kurze Zusammenfassung der im erwähnten Argumentarium enthaltenen Begründung des Flächenbedarfs im angefochtenen Entscheid wäre zwar wünschenswert gewesen.