Die Vor-instanz musste dabei im Entscheid nicht – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt – im Detail auf alle geprüften Standorte und deren Vor- bzw. Nachteile eingehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 2. Mai 20177 die Standortevaluation nicht kritisierte. Hinsichtlich des Flächenbedarfs für das provisorische Verkaufsgebäude verweisen sowohl die Gemeinde im Entscheid als auch das AGR in der Verfügung auf das "Argumentarium Flächenbedarf" vom 12. Oktober 20168, in welchem der Bedarf an der ersuchten Fläche genügend nachgewiesen und begründet worden sei.